AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Teilnehmerkreis
Archers-Hill, Telefon: 05105.80780 | Mobil: 0171.955 20 96
An den Veranstaltungen von Do…Erlebnispädagogik – Team kann jeder teilnehmen, der die altersgemäßen, gesundheitlichen und eventuell zusätzlich in der Ausschreibung beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
2. Anmeldung und Bestätigung
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen wird die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters benötigt Die Teilnahmebestätigung erfolgt nach dem Eingang der Teilnehmergebühr und der schriftlichen Teilnahmebescheinigung durch den Veranstalter.3. Leistungen Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung.3a. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Veranstaltungs- und Leistungsvereinbarungen , die nach Vertragsschluß notwendig geworden sind und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht über Gebühr beinträchtigen oder verfälschen. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Vertragspartner unverzüglich in Kenntniss zu setzen.

Gegebenenfalls wird der Veranstalter eine kostelose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3b. Preisveränderungen

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Be- förderungskosten, der Straßengebühren oder der für die Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Kosten für diese Leistungen pro Person auf den Veranstaltungspreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungspreises oder einer Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Ver- anstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 21.Tag vor Veranstaltungsbeginn, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder im Fall einer erhebli- chen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistung ist der Teilnehmer berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anbieten zu können.

Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5a. Rücktritt durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann jederzeit von der Teilnahme an der Veranstaltung zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Der Veranstalter kann gemäß § 651i, Abs. 2 BGB folgende Entschädigung pro Person beanspruchen: Bei Rücktritt

– bis 21 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises – bis 14 Tage vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises – bis 7 Tage vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises – ab dem 6. Tag vor Reisebeginn oder später 80 % des Reisepreises – am Hinreisetag oder Später: 80% des Reisepreises

Dem Teilnehmer bleibt es jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter kein Schaden entstanden ist. Tritt ein Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Hinreisetag erklärter Rücktritt.

5b. Rücktritt des Veranstalters

Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn:

1. Der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder vereinbarte Vertragsbedingungen nicht einhält. In diesem Fall steht Rolf Kriesche Do… Erlebnispädagogik – Team ein Schadenersatz in Höhe der pauschalierten Stornobedingungen (siehe §7a) zu.
2. die Durchführung der Veranstaltung infgolge, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (Krieg,Streik,Unruhen,behördliche Anordnungen und Wettervorhersagen mit außergewöhnlichen Erscheinungsbildern usw.)erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag durch den Veranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
3. die Mindestteilnehmerzahl ( wenn nicht anders ausgeschrieben beträgt die immer 10 Teilnehmer) nicht erreicht wird. Dieser Rücktritt ist bis sechs Wochen vor Reisebeginn möglich. Der bereits gezahlte Teilnehmerbeitrag wir in vollem Umfang erstattet.

6. Umbuchung , Ersatzpersonen

Werden auf Wunsch der Teilnehmer nach der Bestätigung der Teilnahme Änderungen hinsicht der Veranstaltung, des Veranstaltungstermins ,des Teilnahmeantritts oder der gemeldeten Teilnehmer vorgenommen (Umbuchung) kann der Veranstalter eineangemessene Bearbeitungsgebühr verlangen.Eine Umbuchung kann bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn vorgenommen werden, dafür werden 10€ Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Eine bereits geleistete Zahlung verfällt nicht. Bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn kann sich der Teilnehmer durch einen Dritten ersätzen lassen. Dafür werden ebenfall 10€ berechnet. Der Veranstalter kann dem Wechsel widersprechen, wenn durch die Teilnahme Dritter Mehrkosten entstehen oder wenn der Dritte den besonderen Anforderungen der Veranstaltung nicht genügt

7. Haftung

Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung der Maßnahme, der sorgfältigen und gewissenhafte Überwachung der vertraglich vereinbarten Leistungen – analog der Leistungsbeschreibung.

8. Beschränkung der Haftung

Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist nach Maßgabe des § 651h BGB auf den doppelten Teilnehmerbeitrag begrenzt. Soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9. Haftungsausschluss

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck – oder Reiseunfallversicherung. Der Teilnehmer haftet für jeden Schgaden, der durch von ihm mitgeführten Sachen verursacht wird.

10. Mitwirkungspflicht

Mängel oder Störungen sind dem Rolf Kriesche, Do…Erlebnispädagogik – Team, unverzüglich zu melden. In der Mitteilung an den Veranstalter muss der Mangel beschrieben und um Abhilfe nachgesucht werden. Mitarbeiter vor Ort sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.

11. Ansprüche aus dem Veranstaltungsvertrag

Der Teilnehmer muss Ansprüche aus dem Veranstaltungsvertrag innerhalb eines Monats nach der vereinbarten Rückkehrdatum beim Veranstalter geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert wurde. Ansprüche verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung vertragsgemäß beendet wurde. Hat der Teilnehmer seine Ansprüche dem Veranstalter gegenüber fristgemäß geltend gemacht, wird die Verjährung bis zum Tag der schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter gehemmt.

12. Ausschluss

Der Veranstalter erwartet von seinen Teilnehmern,dass allgemein übliche und je nach Aufenthaltsort übliche Geflogenheiten repektiert und geachtet werden. Im Besonderen sollen sicherheitsrelevante Anordnungen von den Teilnehmern befolgt werden. Bei groben Verstößen, z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungen, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw., kann auch ein sofortiger Ausschluß aus der Freizeitmaßnahme erfolgen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Wenn wir den Teilnehmer nach Hause fahren berechnen wir einen Kilometersatz von 0,40€ und einen Stundenlohn für den Fahrer von 20€ – Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

13. Allgemeines – Gerichtsstand – besondere Hinweise

1. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer, der Verbraucher ist, richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Für gerichtliche Streitigkeiten gegen andere Personen, insbesondere Unternehmen, oder Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der allgemeine Gerichtsstand des Veranstalters maßgebend.
2.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht duie Unwirksamkeit des des ganzen Vertrages zur Folge. Alle im Internet oder schriftlich gemachten 15.02.2011
3. Krankenversicherung: Eine Krankenversicherung ist nicht im Veranstaltungspreis enthalten. Wir empfehlen den Abschluß einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung ARKV, weil die Kosten für einen eventuell erforderlichen Rücktransport von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden dürfen. Oft werden auch die Behandlungskosten nicht in voller Höhe erstattet.

14. Besondere Hinweise

Der Teilnehmer hat für die Reinigung seiner Unterkunft während der Freizeitmaßnahme selbst zu sorgen. Zum Abschluß einer Freizeit ist entweder eine gründliche Endreinigung vorzunehmen oder / und die aktive Teilnahme am Abbau des Camps verpflichtend.
Ist die Reinigung nicht oder nur mangelhaft; oder gar nicht erfolgt, so ist der Veranstalter berechtigt, eine Reinigungspauschale in Höhe von 20€ zu fordern.
Die Teilnehmer müssen für selbst verursachte Schäden am Inventar des Veranstalters oder des angemieteten Inventars auf- kommen. Die Schäden können auf Wunsch gegen Aushändigung eines Schadensprotokolls und der Quittung vor Ort beglichen werden.
Für nachträgliche Abrechnungen von Schäden wird ein Rechnungsgebühr von 2,50€ erhoben. Achtung: Achten Sie bitte auf die Gültigkeit und Vollständigkeit ihrer Reisedokumente.
Sollten diese bei Reiseantritt nicht oder ungültig vorgewiesen werden können, gilt das wie ein Rücktritt am Abreisetag! Die Mitnahme von Hieb, Stich – und Schusswaffen (auch Schreckschuss o.ä.) kann zum Ausschlus von der Veranstaltung führen. Das Gleiche gilt für das Tragen verfassungsfeindlicher Symbole und das Abspielen indizierter Musik.
Bei Ferienlagerreisen (ausgeschrieben bis 17 Jahre) gilt: – Taschenmesser sind dem Betreuer zu übergeben –

Der Besitz und Genuss von Alkohol und anderen Drogen ist verboten, der Besitz oder die Mitnahme von
Tabletten oder verschreibungspflichtigen Medikamenten jeglicher Art sind den Betreuern anzuzeigen.
Bei Verstoß kann es zum Ausschluss von der Freizeitmaßnahme kommen. – Um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten, ist davon auzugehen,dass die Teilnehmer die Freizeitmaßnahmen/
Lager, nicht ohne Begleitung verlassen. Einzelne Ausnahmen werden durch den verantwortlichen Teamleiter vor Ort legitimiert.

Hannover, 10.02.2011

Erlebnispädagogik- Team Rolf Kriesche | Suhlenstraße 2a | 30890 Barsinghausen rolfkriesche@gmx.de | St.- Nr. 23/2005 WV